Das Landgericht Trier hat gegen einen mehrfach verurteilten Gewalttäter Sicherungsverwahrung angeordnet. (Symbolbild)

Nach Revision der Staatsanwaltschaft

Landgericht Trier ordnet Sicherungsverwahrung von Gewalttäter an

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Dunja von Morzé
Dunja von Morzé am Mikrofon

Das Landgericht Trier hat die Unterbringung eines mehrfach verurteilten Gewalttäters in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 2015 hatte das Gericht das noch abgelehnt.

Als die Kammer am Donnerstagmittag zur Urteilsverkündung in den Saal einzieht, ist die Spannung mit Händen zu greifen. Im Zuschauerraum hinter dem Angeklagten ist es mucksmäuschenstill. Dort haben sich Familienangehörige sowohl des Angeklagten als auch der Nebenklägerin eingefunden. Dann verkündet der Vorsitzende Richter, dass er die Sicherungsverwahrung für den Angeklagten anordnet. Danach wendet er sich direkt an ihn.

Urteilsbegründung: Richter wendet sich direkt an Angeklagten

Der Angeklagte sitzt da wie versteinert. Der Richter begründet die Sicherungsverwahrung damit, dass von ihm weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien. Bei ihm seien eingeschliffene Verhaltensmuster erkennbar. Immer wieder habe er Gewalt gegen seine Partnerinnen angewandt. Sein Umgang sei geprägt von krankhafter Eifersucht und Kontrollzwang.

Nachdem er im April 2020 wegen gefährlicher Körperverletzung an seiner damaligen Freundin verurteilt worden war, habe er aus der Haft versucht, die Frau weiter zu kontrollieren. Dazu kontaktierte er sie immer wieder per Telefon. Nur teilweise sei es ihm darum gegangen, mit der gemeinsamen kleinen Tochter zu sprechen. Ein Motiv sei auch seine Eifersucht gewesen, er habe weiter Einfluss ausüben wollen, auch nach dem Ende der Beziehung.

Er habe sie unter Druck gesetzt, damit sie ihm Fotos von sich schickt, auch Nacktfotos. Bei den Gesprächen habe er die Frau teilweise auch beleidigt und bedroht. Insgesamt habe er eine tiefergründige Therapie seiner Probleme erst im vergangenen Sommer begonnen. Das sei aber viel zu kurz. Zudem sei ein früheres Delikt noch gar nicht aufgearbeitet.

Wie der Richter weiter ausführt, hat das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten und auch sein Verhalten in der Haft dazu geführt, dass alle Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung vorliegen. Er habe nicht nur über Jahre Straftaten begangen, sondern auch einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten.

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Schon einmal wegen Sicherungsverwahrung verhandelt

Bereits 2015 wurde darüber verhandelt, ob nachträglich eine Sicherungsverwahrung nach der Haft angeordnet wird. Damals hatte das Landgericht Trier das abgelehnt. Mildere Mittel wie Führungsaufsicht hätten sich aber beim Angeklagten nicht bewährt, so der Richter am Donnerstag. Immer wieder habe er gegen Auflagen verstoßen. Zum Beispiel, keinen Kontakt zu Prostituierten aufzunehmen.

Der Mann war schon 2007 wegen versuchten Mordes einer Frau aus dem Prositutionsmilieu und zuletzt 2020 wegen Gewalt gegen seine Freundin zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er hatte seine schwangere Freundin geschlagen und getreten. Nach der Revision der Staatsanwaltschaft entschied der Bundesgerichtshof, dass die Gefährlichkeit des Mannes überprüft werden muss. Das Landgericht entschied jetzt, dass wegen der Gewalttätigkeit des Mannes nicht nur Haft, sondern auch eine Sicherungsverwahrung nötig ist.

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